Allgemeine Bedingungen
für Dienstleistungen in der Informationsverarbeitung
durch Rechenzentren. Empfohlen vom Fachverband Unternehmensberatung
und Datenverarbeitung. (Diese Bedingungen gelten ausschließlich
für Unternehmergeschäfte)
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1.
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Auftragserteilung
Die Durchführung von Arbeiten, die von einem Vertragspartner, im
folgenden "Auftraggeber" genannt, an einen Dienstleistungsbetrieb
für Informationsverarbeitung, im folgenden kurz "Informationsverarbeiter"
genannt, übertragen wird, erfolgt aufgrund eines schriftlichen Auftrages
(Vertrages). Dieser wird zum Zeichen der gegenseitigen Willensübereinstimmung
hinsichtlich des Auftragsumfanges, der Preise und der Termine von
beiden Partnern firmenmäßig unterzeichnet. Diese Willensübereinkunft
kann auch durch Bestätigung in anderer schriftlicher Form (z.B.
Auftragsbestätigung) erfolgen.
Gegenstände eines Auftrages können u.a. sein:
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Arbeiten im Zuge der Softwareerstellung bzw. des Softwareeinsatzes
(siehe Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung
von Organisations- und Programmierleistungen). |
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Arbeiten im Zuge der Auftragsdurchführung im Rechenzentrum
des Informationsverarbeiters. |
- Online-Betrieb
- Online-Betreuung
- Batchbetrieb
- Datenbankverwaltung
- Betreuung WAN (Wide Area Network)
- Betreuung LAN (Local Area Network
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2.
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Daten und Unterlagen des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten,
Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen
in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Informationsverarbeiter
ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen
Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich
Mehrarbeiten des Informationsverarbeiters, die auf fehlerhaftem Material
oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren,
so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten
Entgelt, verrechnet. |
3. |
Durchführung der Arbeiten
Der Informationsverarbeiter verarbeitet das Material des Auftraggebers
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Im Zuge der Durchführung
der Arbeiten nimmt der Informationsverarbeiter insbesondere auf die
Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 des Datenschutzgesetzes (Wahrung
des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflichten, Datensicherheitsmaßnahmen)
Bedacht.
Bei Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist des Informationsverarbeiters
um den Zeitraum des Lieferverzuges. Wenn im Leistungsverzeichnis die
Prüfung der vereinbarten Leistungen (Datenerfassung, Kontrolle, Abstimmung
etc.) nicht vorgesehen ist, so gilt mit der Übernahme des ungeprüften
Werkes durch den Auftraggeber die vereinbarte Dienstleistung als vollständig
und auftragsgemäß erbracht.
Ändert der Auftraggeber nachträglich die Eingabedaten, den Arbeitsverlauf
bzw. verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten,
so werden die jeweils gültigen Stundensätze des Informationsverarbeiters
für allfällig notwendige Mehrleistungen berechnet.
Sollte sich bei der Erbringung einer Dienstleistung herausstellen,
dass die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich
ist, ist der Informationsverarbeiter verpflichtet, dies dem Auftraggeber
sofort anzuzeigen. Beide Vertragspartner sind in diesem Fall berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Informationsverarbeiters
aufgelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Dem Informationsverarbeiter
überlassenes Material so wie alle Ergebnisse aus der Durchführung
der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber gemäß §19 (5) DSG
zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens
des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnisse an Dritte weiterzugeben. |
4. |
Transport
Der körperliche Hin- und Rücktransport des Materials des Auftraggebers
und etwaiger Arbeitsergebnisse erfolgt, sofern der Transport vom Informationsverarbeiter
zu besorgen ist, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers an die
vom Auftraggeber namhaft zu machende Stelle.
Der Informationstransport über Datenfernübertragungseinrichtungen
der Post erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Allfällige
Änderungen der technischen Übertragungsbedingungen sowie Tarifänderungen
der Post gelten folglich als von vornherein vom Auftraggeber akzeptiert. |
5. |
Aufbewahrungspflicht
Der Informationsverarbeiter ist verpflichtet, Datenträger, Originalbelege,
Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung,
längstens aber vier Wochen, aufzubewahren. Bei Beendigung des Vertrages
längstens 60 Tage. Der Auftraggeber kann schriftlich die Rücksendung
bei Erstattung der Kosten, einschließlich der Kosten für die Datenträger,
verlangen. Eine längere Aufbewahrung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Die Beachtung zusätzlicher Aufbewahrungspflichten obliegt dem Auftraggeber.
Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen ist der Informationsverarbeiter
verpflichtet, die überlassenen Daten zu löschen. |
6. |
Auskunftspflicht gemäß §§ 11 und 25 DSG
Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen,
dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut §§ 11 und 25 DSG
nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind
schriftlich an den Informationsverarbeiter weiterzugeben. Sofern für
solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem
Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen. |
7. |
Gewährleistung
Der Informationsverarbeiter leistet im Rahmen der nachstehenden Regelung
Gewähr für eine fach- und termingerechte Erfüllung der im Leistungsverzeichnis
vereinbarten Leistungen nach bestem Willen und Vermögen.
Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgen- den Fristen
nach Übergabe der Auswertungen oder sonstigen Leistungen schriftlich
mitzuteilen:
a) bei Dialogarbeiten unverzüglich;
b) bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und
an verschiedenen Arbeitstagen durch geführt werden, vor der nächsten
Verarbeitung;
c) bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden,
innerhalb von drei Arbeitstagen;
d) in anderen Fällen innerhalb von zehn Arbeitstagen.
Der Informationsverarbeiter ist zur Nachbesserung verplichtet, soweit
die Mängel fristgerecht geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich
zu vertreten hat. Die Nachbesserung erfolgt kostenlos im Rahmen der
betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung entfällt,
wenn der Auftraggeber in Leistungen des Informationsverarbeiters eingegriffen
hat. Im Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftraggeber
dem Informationsverarbeiter Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten
Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler
nicht vom Informationsverarbeiter zu vertreten ist, sind die Kosten
der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
Bei fehlerhafter Dateneingabe hat der Informationsverarbeiter jedoch
das Recht, eine Richtigstellung erst anlässlich der nächsten Verarbeitung
vorzunehmen, wenn eine Neudurchführung der Arbeit mit einem unzumutbaren
Aufwand verbunden wäre und sich eine Richtigstellung bei der nächsten
Verarbeitung ohne weiteres durchführen lässt.
Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post entstehen
und die vom Informationsverarbeiter im laufenden Betrieb nicht erkannt
worden sind, übernimmt der Informationsverarbeiter keine Gewährleistung.
Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der
weiteren Verarbeitung.
Soweit Mängel, die der Informationsverarbeiter zu vertreten hat, vom
Informationsverarbeiter nicht nachgebessert werden können, hat der
Auftraggeber das Recht zur Entgeltminderung oder Wandlung des Vertrages.
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8. |
Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen. |
9. |
Vertragsdauer
Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, können schriftlich
von jedem Vertragspartner jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Quartal aufgekündigt werden.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz eingeschriebener
Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach,
ist der Informationsverarbeiter berechtigt, den Vertrag fristlos
zu kündigen.
Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den
Vertrag auflösen oder sollte der Informationsverarbeiter den Vertrag
wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Datenlieferung) oder aus wichtigen
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt
der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine
Ablösesumme von 75% der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf
noch fällig werdenden Verarbeitungen. Dabei gelten als Verrechnungsbasis
die in Kraft stehenden Preisansätze sowie gemäß Erfahrung oder Offerte
bekannten Häufigkeiten.
Kann der Informationsverarbeiter die von ihm übernommenen Arbeiten
nicht zu den vereinbarten Terminen bzw. im vereinbarten Leistungsumfang
trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen, ist der
Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten.
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10. |
Entgelt
Das Entgelt beruht auf den im Vertrag oder der Auftragsbestätigung
vereinbarten Preisen. Der Informationsverarbeiter ist berechtigt,
in folgenden Fällen das Entgelt zu ändern.
a) Bei Änderung des durch das Statistische Zentralamt in Wien veröffentlichten
Lebenshaltungskostenindexes, wobei als Wertmesser jene Indexzahl gilt,
die in dem Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wird. Indexänderungen
kommen erst dann zum Tragen, wenn sie mindestens 5% betragen.
b) Sonstige Preisänderungen sind so fristgerecht bekanntzugeben, daß
der Auftraggeber die Möglichkeit hat, im Rahmen der vertraglichen
Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten. |
11. |
Rechnungslegung
Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit)
nach Fertigstellung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung
jeweils monatlich im nachhinein. Die in Rechnung gestellten Beträge
sind zehn Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu
zahlen.
Wird die Leistung oder das Entgelt des Informationsverarbeiters mit
einer Steuer oder Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung
durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der Informationsverarbeiter
dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen. |
12. |
Datengeheimnis
Der Informationsverarbeiter verpflichtet sich, von seinen Mitarbeitern
in Ergänzung zu den Bestimmungen des § 20 (2) DSG vertraglich die
ausdrückliche Zusicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber
selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass
der Auftraggeber den Informationsverarbeiter schriftlich von dieser
Schweigepflicht entbindet oder zwingende Vorschriften entgegenstehen.
Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder
vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten
hat, vom Informationsverarbeiter einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung
schriftlich an den Informationsverarbeiter mitzuteilen. |
13. |
Meldungspflichten
Die Meldungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Datenverarbeitungsregister
leiten sich aus den Bestimmungen des §§ 22 und 23 DSG ab. |
14. |
Richtigstellung und Löschung von Daten
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von
Daten sind die Regelungen der §§ 12, 26 und 27 DSG zur Anwendung zu
bringen, es sei denn, es ist anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. |
15. |
Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich
eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt ohne
Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das nach dem Sitz des
Informationsverarbeiters zuständige Gericht als vereinbart. Dem Informationsverarbeiter
ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht
zu belangen. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. |
16. |
Schlussbestimmungen
Der bestätigte Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen enthalten sämtliche
Vereinbarungen, Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen
und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
den Informationsverarbeiter. |
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